General Information

Your contact point for all non-medical concerns and interests.

Family and social matters

Financial support and assistance for families with a CHD child

Familie Soziales

Financial support and assistance for families with a CHD child

Even life with healthy children can be stressful from time to time. But when there is a chronically ill child in the family, everyday life is often difficult to cope with. Chronic illnesses include heart defects, allergies, respiratory and skin diseases, chronic inflammation, diabetes, epilepsy, ADHD, depression, cancer and chronic infectious diseases as well as diseases of organs or the musculoskeletal system.

In addition to the concern for the health and the often uncertain future with a sick child, there are also additional financial costs for the family. Children with a chronic illness have to deal with restrictions to their health over a longer period of time or even throughout their entire life. These restrictions require various forms of support: Medication, visits to the doctor, various therapies, household assistance, additional car trips to the doctor or hospital, aids, special nutrition, rehabilitation or a stay at

a health care centre. The children and the diagnoses cannot always be compared, the treatments and support are often different. Every family with a sick child has different requirements for support. There is a wide range of financial assistance available to support and alleviate the additional costs incurred by the families.


Every child is different, every situation is different. Each one is unique.

Please contact us here to request further information on financial support for families.


„KiB children care“
ist ein österreichweit tätiger Verein, der Familien im Krankheitsfall unterstützt und fördert. KIB unterstützt Familien bei den Kosten die durch die Einschränkungen des Kindes entstehen zum Beispiel Krankenhauskosten, Übernachtungskosten, Unterstützung bei der mobilen Kinderkrankenpflege und vieles mehr.

Kontakt und weitere Information: www.kib.or.at

„MUKI (Mutter und Kind)“ ist eine Versicherung mit unterschiedlichen Leistungen für die ganze Familie wie zum Beispiel Kostenersatz für die Begleitperson eines versicherten Kindes, Kostenersatz für eine Betreuungshilfe für Zuhause, Versicherungsschutz im Urlaub und vieles mehr. Leistungsbeginn nach 3 Monaten Versicherungsschutz.

Kontakt und weitere Informationen: www.muki.com

Das Familienlastenausgleichsgesetz sieht für Kinder mit einer erheblichen Behinderung eine erhöhte Familienbeihilfe vor. Die erhöhte Familienbeihilfe wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt. Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt ab 1. Jänner 2016 152,90 Euro pro Monat. Sie steht der Familie solange zu, wie die allgemeine Familienbeihilfe gewährt wird, und kann auch rückwirkend zuerkannt werden, allerdings höchstens für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung. Die zuständige Stelle ist das Wohnsitzfinanzamt. Die Antragstellung erfolgt mittels Formular.

Anspruchsberechtigung:

  • Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent
  • Das Kind ist dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach der Antragstellung eine Einladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung.
Die erhöhte Familienbeihilfe ist in den allermeisten Fällen auf 3 bis 5 Jahre befristet. Dann bekommt die Familie wieder eine Einladung zu einer neuerlichen Untersuchung bei einem Arzt, der dann entscheidet, ob die Erhöhung weiterhin ausbezahlt wird und wie lange.

Zusätzliche Informationen:

Wird für das Kind Pflegegeld beantragt oder bezogen, wird ein Teil des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe in der Höhe von 60 Euro monatlich auf das Pflegegeld angerechnet. So wird beispielsweise für die Pflege eines behinderten Kindes vom Pflegegeld der Stufe 2 (290 Euro) ein Betrag von 60 Euro abgezogen, sodass als Auszahlungsbetrag an Pflegegeld monatlich 230 Euro verbleibt.

Antragstellung unter www.help.gv.at
Mehr Informationen gibt es unter www.help.gv.at

Steuerrechtlicher Freibetrag für Mehraufwendungen für behinderte Kinder

Für die Eltern des behinderten Kindes gibt es verschiedene Freibeträge, die bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden und die nicht durch den Selbstbehalt gekürzt werden. Je höher der Grad der Behinderung ist, desto größer ist auch der Freibetrag, jedoch steht dieser nur zu, wenn der Grad der Behinderung des Kindes mindestens 25 % beträgt. Die zuständige Stelle ist das Finanzamt. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung.
Höhe: Ab einem Grad der Behinderung von 25 % gilt ein Jahresfreibetrag von 75 Euro aufsteigend bis zu 243 Euro bei 49% Grad der Behinderung.
Freibeträge für Kinder ab 50%iger Behinderung
Neben dem Bezug der erhöhten Familienbeihilfe steht ein monatlicher Pauschalbetrag von 262 Euro zu.

Der monatliche Freibetrag vermindert sich durch pflegebedingte Geldleistungen wie beispielsweise Pflegegeld. Der Freibetrag von 262 Euro monatlich ist um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Übersteigt das Pflegegeld den Betrag von 262 Euro, steht kein Pauschalbetrag zu.
Im Falle einer Behinderung können auch die Kosten einer Heilbehandlung zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden.
Als Kosten der Heilbehandlung gelten: Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.
Ebenso in diesem Zusammenhang anfallende Fahrtkosten (Krankentransport, öffentliche Verkehrsmittel, Taxikosten, Kilometergeld bei Verwendung eines familieneigenen KFZ).

Mehr Informationen gibt es unter
www.bmf.gv.at

Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Die zuständige Stelle ist die Pensionsversicherungsanstalt.

Ein Antrag auf Pflegegeld ist mittels Formular zu erfolgen. Schriftlich wird dann mitgeteilt, wann und durch wen die Begutachtung erfolgen wird. Die Einstufung erfolgt nach der ärztlichen Begutachtung.

Unter www.pensionsversicherungsanstalt.at ist das Formular unter Leistungen/ Pflegegeld/Höhe des Pflegegeldes zu finden. Der Antrag kann auch online gestellt werden.

Der Beginn der Leistung hängt vom Antragsdatum ab. Das Pflegegeld bzw. eine Erhöhung des Pflegegeldes gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat; ab der Stufe 5 gelten zusätzliche Kriterien.

Stunden und Höhe des Pflegegeldes:

Stufe 1 von mehr als 65 Stunden pro Monat 157,30 Euro
Stufe 2 von mehr als 95 Stunden pro Monat 290 Euro
Stufe 3 von mehr als 120 Stunden pro Monat 451,60 Euro
Stufe 4 von mehr als 160 Stunden pro Monat 677,60 Euro
Stufe 5 von mehr als 180 Stunden pro Monat 920,30 Euro *)
Stufe 6 von mehr als 180 Stunden pro Monat 1285,20 Euro *)
Stufe 7 von mehr als 180 Stunden pro Monat 1688,90 Euro *)
*) zusätzlich sind folgende besondere Voraussetzungen notwendig:

Stufe 5: Vorliegen eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes. Dieser liegt dann vor, wenn

  • die dauernde Bereitschaft - nicht aber die dauernde Anwesenheit - einer Pflegeperson oder
  • die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist (mind. auch eine einmalige Nachschau in den Nachtstunden) oder
  • mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon auch eine in den Nachtstunden, erforderlich sind.

Stufe 6: Bei Tag und Nacht sind zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson wegen Eigen- oder Fremdgefährdung nötig.

Stufe 7: Zielgerichtete Bewegungen der Arme und Beine mit funktioneller Umsetzung sind nicht möglich oder es liegt ein gleich zu achtender Zustand vor.

Ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für den Pflegegeldbezieher/ die Pflegegeldbezieherin vermindert den Auszahlungsbetrag monatlich um 60 Euro. Steigt der Pflegeaufwand, muss man die Erhöhung des Pflegegeldes schriftlich beantragen.

Wichtig ist, dass jede für den Bezug des Pflegegeldes maßgebliche Änderung (zum Beispiel Wohnsitzwechsel, Besserung des Gesundheitszustands) der pflegegeldauszahlenden Stelle zu melden ist, da zu viel ausgezahltes Pflegegeld zurückgefordert wird.
Das Pflegegeld kann auch befristet zuerkannt werden, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Eine Weitergewährung des Pflegegeldes ist bei Fortbestand der Pflegebedürftigkeit nach rechtzeitiger Antragstellung möglich.
Das Pflegegeld wird monatlich im Nachhinein (zwölf Mal jährlich) an die pflegebedürftige Person selbst bzw. den gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter ausbezahlt.

Generell ruht das Pflegegeld während eines Aufenthalts in einem Krankenhaus bzw. während einer Rehabilitation oder eines Kuraufenthaltes ab dem 2. Tag und wird erst wieder ab dem Tag der Entlassung weiterbezahlt. Wenn die häusliche Betreuungsperson als Begleitperson im Krankenhaus, bei einem Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt dabei sein muss, kann das Pflegegeld auf Antrag auch während des stationären Aufenthaltes weiterbezahlt werden.

Voraussetzungen:
Die Aufnahme in das Krankenhaus ist ohne Begleitperson nicht möglich oder ein Kuraufenthalt kann nur mit einer Begleitperson absolviert werden.
Die Fortzahlung ist mit maximal drei Monaten befristet, kann aber in besonderen Härtefällen verlängert werden.
Den stationären Aufenthalt sollte binnen 4 Wochen an die Stelle, die das Pflegegeld auszahlt, gemeldet werden.

Ab 1. Jänner 2019 beträgt die Rezeptgebühr 6,10 Euro.

Es besteht eine Deckelung der Rezeptgebühren: Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger legt für alle Versicherten ein Rezeptgebührenkonto an. Dort werden die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren verbucht. Sobald die Summe an Gebühren zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens erreicht, wird beim nächsten Besuch in einer Arztpraxis beim Auslesen der e-card angezeigt, dass eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt. Der Arzt vermerkt dann auf einem neuen Rezept die Gebührenbefreiung, und in der Apotheke wird keine Rezeptgebühr mehr in Rechnung gestellt.

Der Begriff der Familienhospizkarenz umfasst einerseits die Sterbebegleitung von nahen Angehörigen und andererseits die Begleitung von schwersterkrankten Kindern.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben im Rahmen der Familienhospizkarenz die Möglichkeit, sterbende Angehörige sowie ihre im gleichen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kinder über einen bestimmten Zeitraum zu begleiten.

Folgende Varianten stehen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern offen:

  • Herabsetzung der Arbeitszeit
  • Änderung der Lage der Arbeitszeit (z.B. Frühdienst auf Spätdienst)
  • Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts (Karenz)

Begleitung schwerst erkrankter Kinder kann für im gemeinsamen Haushalt lebende

  • leibliche Kinder
  • Stiefkinder
  • Adoptiv- und Pflegekinder
  • Kinder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten sowie
  • Kinder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
  • verlangt werden.

Eine Lebensgefahr muss nicht vorliegen. Die schriftliche Mitteilung an den Arbeitsgeber mit entsprechender Begründung kann formlos mit Bekanntgabe der gewünschten Änderung der Arbeitszeit, Beginn und voraussichtlicher Dauer gestellt werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können 5 Tage nach der schriftlichen Bekanntgabe die Karenz antreten.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind während der Familienhospizkarenz kranken- und pensionsversichert.

Schwerstkranke Kinder können bis zu 9 Monate lang begleitet werden, mit der Möglichkeit auf zweimaliger Verlängerung von weiteren 9 Monaten (also insgesamt 27 Monate), wenn eine weitere medizinische Therapie nötig ist bzw. ein anderer Anlassfall besteht. Das gilt für Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, egal, ob es die leiblichen Kinder sind, Wahl-, Pflegekinder oder die leiblichen Kinder des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten.

Mehr Informationen gibt es unter: www.arbeiterkammer.at

Während einer Familienhospizkarenz besteht ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Bei Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Pflegekarenzgeld um eine zusätzliche Leistung aus dem Familienhospizkarenz-Ausgleichsfondsangesucht werden. Voraussetzung ist, dass das gewichtete Haushaltseinkommen unter 850 Euro im Monat sinkt.

Der Grundbetrag des Pflegekarenzgelds ist einkommensabhängig und liegt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55 % des Nettoeinkommens, Berechnung anhand des durchschnittlichen Bruttoentgelts) mindestens jedoch in der Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt österreichweit durch das Sozialministeriumservice - Landestelle Steiermark.

Der Antrag ist hier zu finden:
www.sozialministeriumservice.at

Herzkinder Österreich versucht, schnell und unbürokratisch Herzfamilien zu helfen, die durch die Erkrankung des Herzkindes in eine finanzielle Doppelbelastung gekommen sind. Ein Antrag muss gestellt werden, Voraussetzung ist eine aktive Mitgliedschaft bei Herzkinder Österreich. Der Antrag wird laut Statuten geprüft.

Den Antrag zur finanziellen Unterstützung findest du
hier!

Arbeitnehmer können auch Pflegekarenz oder Pflegekarenzteilzeit in Anspruch nehmen.

Wenn plötzlich Kinder oder Angehörige krank werden und gepflegt werden müssen, oder eine Pflegeperson unverhofft nicht mehr zur Verfügung steht, dann ist es oft sehr schwierig das Familien- und Berufsleben aufrecht zu halten. Damit diese Situation neu organisiert werden kann, besteht die Möglichkeit eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in Anspruch zu nehmen.

Bei der Pflegekarenz handelt es sich um eine vereinbarte Freistellung von der Arbeitsleistung zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines/einer nahen Angehörigen gegen Entfall des Entgelts.

Bei der Pflegeteilzeit handelt es sich um die vereinbarte Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des/des Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen mit Verminderung des Gehalts.

Voraussetzung ist bei Kindern mindestens Pflegestufe 1.

Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist schriftlich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Bei Pflegeteilzeit darf die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht unter 10 Stunden fallen. Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit muss mindestens 1 Monat dauern. Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit darf höchstens 3 Monate dauern, weil sie eine Überbrückung sein soll.
In der Pflegekarenz gibt es kein Gehalt.
In der Pflegeteilzeit gibt es nicht den üblichen Gehalt, es werden nur die Stunden bezahlt, die gearbeitet werden.

Als finanzielle Unterstützung kann Pflegekarenzgeld beantragt werden unter: www.sozialministeriumservice.at

Mehr Informationen unter: www.sozialministerium.at

Übergangspflege bzw. Überleitungspflege hat die Aufgabe, bei stationären Patienten an einem professionellen, pflegerischen Entlassungsmanagement mitzuwirken. Sie ist ein Angebot für Patienten sowie Angehörige und stellt eine Brücke zwischen dem Krankenhaus, den sozialen Diensten und dem „Zuhause“ des Patienten dar.

Übergangs-/Überleitungspflege übernimmt die Aufgabe der Beratung von Patienten und Angehörigen sowie die Planung und Organisation einer erforderlichen Versorgung, um eine gezielte und den persönlichen Bedürfnissen entsprechende Entlassung und Nachsorge zu ermöglichen.

Ziel ist es, größtmögliche Betreuungskontinuität und damit ein individuell möglichst hohes Maß an Lebensqualität für die Betroffenen zu erreichen.

Bei einem stationären Aufenthalt bei Bedarf konkret nach der Übergangs- und Überleitungspflege fragen und konkret nach Hilfe fragen.

Wenn ein Elternteil oder eine andere wichtige Bezugsperson vorübergehend ausfällt, muss für die Kinder rasch Betreuung bereitstehen.

Die Familienhilfe richtet sich an Familien mit betreuungspflichtigen Kindern, sie unterstützt Familien zuhause in der gewohnten Umgebung und sorgt für die Aufrechterhaltung des vertrauten Alltages.
Die Familienhilfe kommt nach Hause und übernimmt überbrückend die Kinderbetreuung und alltägliche Haushaltsführung.

Die betreuenden Personen können Mutter, Vater, aber auch Großeltern oder Pflegeeltern sein. Bei Krankheit, Mehrlingsgeburten, einer Risikoschwangerschaft, Kuraufenthalten, Operationen kann die Familienhilfe einspringen und die Eltern und die Kinder zu Hause unterstützen. Die Einsatzdauer wird in Absprache mit der Familie und der Einsatzleitung vereinbart.

Die Familienhilfe und deren Finanzierung sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Eine Auskunft darüber gibt es bei den zuständigen Kontakten.

Die Mobile Kinderkrankenpflege unterstützt Familien in der häuslichen Pflege und Betreuung von Kindern, die schwer erkrankt sind oder mit einer Behinderung leben durch speziell ausgebildetes Pflegepersonal.

Die Tätigkeiten von diplomierten Pflegepersonen umfasst:

  • Betreuung von Frühgeborenen zu Hause
  • Hilfe bei Pflegetätigkeit nach einem Spitalsaufenthalt oder ambulantem Eingriff
  • Beratung und Hilfe bei der Pflege von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen

Die Familien werden in den unterschiedlichen Pflegetätigkeiten unterstützt und angeleitet. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Nasale Magensonde legen und wechseln
  • Gewichtskontrollen
  • Verbandwechsel
  • Umgang mit Überwachungsgeräte, mobile Messgeräte (für Blutzucker, INR), Beatmungsgeräte

Die Mobile Kinderkrankenpflege und deren Finanzierung sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Eine Auskunft darüber gibt es bei den zuständigen Kontakten.

Die Zeit während und nach einem Krankenhausaufenthalt ist für die ganze Familie eine große Herausforderung und Umstellung. Eine Unterstützung für zu Hause anzunehmen ist sehr sinnvoll. Überlegt euch schon vor dem geplanten Krankenhausaufenthalt, wie ihr euer Familienleben danach organisiert und gestalten wollt.

Was können wir als Familie leisten?
Wobei brauchen wir Hilfe?

Eine Hilfe anzunehmen ist keine Schande, sondern für euch als Familie eine große Unterstützung, damit ihr diese oft schwierige Anfangszeit gut gemeinsam meistern könnt.

  • Jede Familie ist bis zu einem gewissen Grad selbstverantwortlich, wenn es um die verschiedenen finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten geht. Eine To-do-Liste aller finanziellen Hilfestellungen wird euch zur Geburt oder bei Diagnosestellung nicht in die Hand gedrückt! Jedes Kind ist verschieden und benötigt im Verlauf unterschiedliche Förderungen.
  • Über die Selbsthilfegruppen und Kontakte mit anderen betroffenen Eltern könnt ihr viele Erfahrungen sammeln und bei Unklarheiten immer nachfragen.
  • Zur besseren Übersicht und Kontrolle alle Belege und Rechnungen aufbewahren. Die ausgefühlten Formulare kopieren und ablegen, wichtige Anträge eingeschrieben versenden oder persönlich abgeben.
  • Bei der Hausapotheke ein Kundenkonto angelegen. Zum Jahresende kann eine Auflistung über die Rezeptgebühren angefordert werden.

Keine falsche Bescheidenheit „Das geht schon, brauch noch nix“

Wenn euch Unterstützung angeboten wird, nicht überlegen, zugreifen und dankend annehmen. Jede Unterstützungsart macht das Leben um vieles einfacher mit euren Kindern. Mit Zuversicht, Geduld und guter Vorbereitung können die unterschiedlichen Behördengänge gut gemeistert werden