Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Die zuständige Stelle ist die Pensionsversicherungsanstalt.
Ein Antrag auf Pflegegeld ist mittels Formular zu erfolgen. Schriftlich wird dann mitgeteilt, wann und durch wen die Begutachtung erfolgen wird. Die Einstufung erfolgt nach der ärztlichen Begutachtung.
Unter www.pensionsversicherungsanstalt.at ist das Formular unter Leistungen/ Pflegegeld/Höhe des Pflegegeldes zu finden. Der Antrag kann auch online gestellt werden.
Der Beginn der Leistung hängt vom Antragsdatum ab. Das Pflegegeld bzw. eine Erhöhung des Pflegegeldes gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat; ab der Stufe 5 gelten zusätzliche Kriterien.
Stunden und Höhe des Pflegegeldes:
(Stand Jänner 2022)
Stufe 1 von mehr als 65 Stunden pro Monat 165,40 Euro
Stufe 2 von mehr als 95 Stunden pro Monat 305 Euro
Stufe 3 von mehr als 120 Stunden pro Monat 475,20 Euro
Stufe 4 von mehr als 160 Stunden pro Monat 712,70 Euro
Stufe 5 von mehr als 180 Stunden pro Monat 968,10 Euro *)
Stufe 6 von mehr als 180 Stunden pro Monat 1.351,80 Euro *)
Stufe 7 von mehr als 180 Stunden pro Monat 1.776,50 Euro *)
*) zusätzlich sind folgende besondere Voraussetzungen notwendig:
Stufe 5: Vorliegen eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes. Dieser liegt dann vor, wenn
- die dauernde Bereitschaft - nicht aber die dauernde Anwesenheit - einer Pflegeperson oder
- die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist (mind. auch eine einmalige Nachschau in den Nachtstunden) oder
- mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon auch eine in den Nachtstunden, erforderlich sind.
Stufe 6: Bei Tag und Nacht sind zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson wegen Eigen- oder Fremdgefährdung nötig.
Stufe 7: Zielgerichtete Bewegungen der Arme und Beine mit funktioneller Umsetzung sind nicht möglich oder es liegt ein gleich zu achtender Zustand vor.
Ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für den Pflegegeldbezieher/ die Pflegegeldbezieherin vermindert den Auszahlungsbetrag monatlich um 60 Euro. Steigt der Pflegeaufwand, muss man die Erhöhung des Pflegegeldes schriftlich beantragen.
Wichtig ist, dass jede für den Bezug des Pflegegeldes maßgebliche Änderung (zum Beispiel Wohnsitzwechsel, Besserung des Gesundheitszustands) der pflegegeldauszahlenden Stelle zu melden ist, da zu viel ausgezahltes Pflegegeld zurückgefordert wird.
Das Pflegegeld kann auch befristet zuerkannt werden, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Eine Weitergewährung des Pflegegeldes ist bei Fortbestand der Pflegebedürftigkeit nach rechtzeitiger Antragstellung möglich.
Das Pflegegeld wird monatlich im Nachhinein (zwölf Mal jährlich) an die pflegebedürftige Person selbst bzw. den gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter ausbezahlt.
Generell ruht das Pflegegeld während eines Aufenthalts in einem Krankenhaus bzw. während einer Rehabilitation oder eines Kuraufenthaltes ab dem 2. Tag und wird erst wieder ab dem Tag der Entlassung weiterbezahlt. Wenn die häusliche Betreuungsperson als Begleitperson im Krankenhaus, bei einem Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt dabei sein muss, kann das Pflegegeld auf Antrag auch während des stationären Aufenthaltes weiterbezahlt werden.
Voraussetzungen:
Die Aufnahme in das Krankenhaus ist ohne Begleitperson nicht möglich oder ein Kuraufenthalt kann nur mit einer Begleitperson absolviert werden.
Die Fortzahlung ist mit maximal drei Monaten befristet, kann aber in besonderen Härtefällen verlängert werden.
Den stationären Aufenthalt sollte binnen 4 Wochen an die Stelle, die das Pflegegeld auszahlt, gemeldet werden.