Das vorrangige Ziel ist es, den ursprünglichen Gesundheitszustand des Patienten nach einer Herzoperation wieder herzustellen – sowohl für das persönliche und gesellschaftliche wie auch für das berufliche Leben. Bei der Rehabilitation steht die "Reparatur" im Vordergrund. Der Unterschied zwischen Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen ist enorm. Sie unterscheiden sich bereits in den Grundsätzen, denn Kur bedeutet Vorsorge und Gesundheitserhaltung. Mit Rehabilitation sind hingegen die Wiederherstellung der Gesundheit bzw. die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen, gemeint.
Weitere Informationen:
Folgende Voraussetzungen müssen bei jedem Sozialversicherungsträger für einen Rehabilitationsaufenthalt erfüllt sein:
Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation müssen aus medizinischen Gründen erforderlich sein
Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation müssen von einem Arzt verordnet und von Sozialversicherungsträger bewilligt werden
Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation können im Bereich der Sozialversicherung von einem Unfallversicherungsträger (in Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit) oder von einem Pensionsversicherungsträger erbracht werden. Bei (drohender) Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit besteht bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Mit Jänner 2014 trat für unselbständig Erwerbstätige eine umfassende Reform des Invaliditätspensionsrechts in Kraft mit dem Ziel, Menschen länger im Erwerbsleben zu halten und die Zahl der Invaliditätspensionen zu verringern. Der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ soll verstärkt in den Vordergrund treten. Eine befristete Gewährung einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension kommt für ab 1.1.1964 geborene Versicherte nicht mehr in Betracht. Stattdessen wird Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld gewährt. Für Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, die vorübergehend invalid bzw. berufsunfähig sind, die ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können und für die berufliche Rehabilitationsmaßnahmen zweckmäßig und zumutbar sind, soll eine berufliche Umschulung (jedoch nicht unter das bisherige Qualifikationsniveau) erfolgen. Als Geldleistung ist Umschulungsgeld vorgesehen. Die Berechnung, Gewährung und Auszahlung des Umschulungsgeldes sowie die Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation obliegt dem zuständigen Arbeitsmarktservice.
Soziale Maßnahmen der Rehabilitation werden nie alleine, sondern als Ergänzung zu medizinischen und/oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, mit dem Ziel, die Versicherten wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Zu den sozialen Maßnahmen der Rehabilitation zählen u.a.:
Zuschüsse oder Darlehen zum Ankauf oder zur behindertengerechten Adaptierung eines PKWs
Zuschüsse oder Darlehen zum Ankauf oder zur Adaptierung einer Wohnung/eines Hauses
Gewährung von Kostenzuschüssen für die Erlangung des Führerscheines
technische und orthopädische Behelfe für blinde Menschen
blindenspezifische Computer für gehörlose Menschen
Licht- und Rüttelwecker für Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrer
Die Unfallversicherungsträger können zudem auch Aktivitäten von gemeinnützigen Einrichtungen, welche die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Menschen mit Behinderung als Anliegen haben, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten fördern. Dazu zählt auch der Behindertensport.